Artikel-Informationen
Ansprechpartner/in:
Herr Norbert Brietzke
Landesbildungszentrum für Blinde
Bleekstraße 22
30559 Hannover
1. Grundlage einer inklusiven Beschulung
Grundsätzlich können Schülerinnen und Schüler unter den Bedingungen von hochgradiger Sehbehinderung und Blindheit an allgemeinbildenden Schulen wohnortnah zielgleich oder zieldifferent beschult werden.
Grundlage ist das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG), § 4:
„Die öffentlichen Schulen ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang und sind damit inklusive Schulen. Welche Schulform die Schülerinnen und Schüler besuchen, entscheiden die Erziehungsberechtigten (§ 59 Abs. 1 Satz 1).“
2. Mobiler Dienst Sehen am Landesbildungszentrum für Blinde (LBZB)
Schülerinnen und Schüler mit einem Förderbedarf im Schwerpunkt Sehen (hier hochgradig sehbehindert/blind) können inklusiv an allgemeinbildenden Schulen wohnortnah mit gleichen oder unterschiedlichen Leistungsanforderungen beschult werden. Schülerinnen und Schüler unter der Bedingung von Blindheit/hochgradiger Sehbehinderung werden zieldifferent unterrichtet, wenn ein erweiterter oder zusätzlicher Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung oder Lernen festgestellt wurde. Wenn Schülerinnen und Schüler lernzielgleich unter Berücksichtigung des Nachteilsausgleiches unterrichtet werden, müssen sie vergleichbare Lernanforderungen wie ihre sehenden Mitschülerinnen und Mitschüler erfüllen. Blinden- und Sehbehindertenlehrerinnen und -lehrer des Mobilen Dienstes Sehen am Landesbildungszentrum für Blinde beraten und unterstützen die Schülerinnen und Schüler, ihre Eltern und die Lehrkräfte an den allgemeinbildenden Schulen.
3. Schritte zur inklusiven Beschulung von Schülerinnen und Schülern unter den Bedingungen von hochgradiger Sehbehinderung und Blindheit
Beantragung eines Feststellungsverfahrens auf einen Förderbedarf mit dem Schwerpunkt Sehen (hier hochgradig sehbehindert/blind):
Nach Abschluss des Verfahrens zur Feststellung eines Förderbedarfes im Schwerpunkt Sehen mit dem Ziel einer inklusiven Beschulung in einer allgemeinbildenden Schule sollte unverzüglich eine Unterrichtsassistenz beim zuständigen Sozialamt sowie die erforderliche sächliche Arbeitsplatzausstattung für die Schülerin oder den Schüler beantragt werden. Ferner benötigt die Lehrkraft des Mobilen Dienstes für die Adaption von Unterrichtsmaterialien einen Lehrerarbeitsplatz.
4. Aufgabenspektrum der Lehrkräfte im Mobilen Dienst Sehen des LBZB
4.1 Arbeit mit den Schülerinnen und Schülern
4.2 Umfeldgestaltung
4.3 Beratungsarbeit mit dem Umfeld (Eltern, Lehrkräfte, Krankenkassen, Optiker, Kostenträger, medizinisches Fachpersonal etc.)
4.3.1 Schullaufbahnberatung
4.4 Barrierefreie Lehr- und Lernmaterialien
4.5 Innovation und Entwicklung
5. Arbeitsplatzausstattung von Schülerinnen und Schülern unter den Bedingungen von hochgradiger Sehbehinderung und Blindheit im inklusiven Kontext
Je nach individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler gilt es eine jeweils passende Versorgung zu erproben und zu beantragen. Es kann grundsätzlich unterschieden werden zwischen Sehenden-, Sehbehinderten- und Blindentechniken, die je nach Situation, Tageszeit und Lernumfeld verwendet werden können. Häufig nutzen Schülerinnen und Schüler unter den Bedingungen von hochgradiger Sehbehinderung und Blindheit eine Kombination dieser Techniken.
Hilfsmittel auf Grundlage von Sehbehindertentechniken (beispielhafte Auflistung):
Hilfsmittel auf Grundlage von Blindentechniken (beispielhafte Auflistung):
Die Schülerinnen und Schüler sind sowohl in der Schule, als auch zuhause auf einen entsprechend ausgestatteten Arbeitsplatz angewiesen. Die Beantragung von Hilfsmitteln erfolgt über die gesetzlichen Krankenversicherungen (Hilfsmittel nach Hilfsmitteldefinition). Alle weiteren aus behinderungsspezifischen Gründen für den Schulbesuch notwendigen Gegenstände, die keine Hilfsmittel im Sinne der Hilfsmitteldefinition (z. B. Laptop) darstellen, sind im Rahmen der Eingliederungshilfe durch den zuständigen Sozialhilfeträger als Hilfe zur angemessenen Schulbildung zur Verfügung zu stellen.
Allgemeine Hilfsmittel, die ausschließlich im Schulunterricht erforderlich sind, sind vom Schulträger zur Verfügung zu stellen. Darunter fallen z. B.:
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Herr Norbert Brietzke
Landesbildungszentrum für Blinde
Bleekstraße 22
30559 Hannover